Stärkerer programmatsischer Auftrag und inhaltliche Präzisierung
Antrag: | Satzung KV Magdeburg |
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Antragsteller*in: | Armin Minkner |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.08.2023, 09:40 |
Antrag: | Satzung KV Magdeburg |
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Antragsteller*in: | Armin Minkner |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.08.2023, 09:40 |
(1) Zur Erschließung von Fachwissen, zur Erarbeitung programmatischer Konzepte und Strategien sowie zur Mitarbeit am Wahlprogramm könnenbildet der Kreisverband themenbezogene Arbeitsgruppen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Arbeitsgruppen gebildet werdenbestehen weiter.
(2) Zur Vernetzung der Mitglieder untereinander und mit anderen lokalen Gruppen sowie zur Durchführung von Aktionen im Stadtteil können sich Stadtteilgruppen bilden. Sie können Arbeitsgruppen oder einer Mitgliederversammlung inhaltlich zuarbeiten., zur Durchführung von Aktionen im Stadtteil und zur Erarbeitung inhaltlicher Positionen bildet der Kreisverband Stadtteilgruppen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Arbeitsgruppen bestehen weiter.
Beschlussvorschlag:
Die Mitgliederversammlung beschließt die folgende neue Satzung von BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN Magdeburg. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.01.2012 außer Kraft.
Satzung Bündnis 90/Die Grünen Magdeburg
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband der bundesweiten politischen Vereinigung „BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN“ trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg. Die Kurzform lautet
„GRÜNE Magdeburg“.
(2) Als Logo trägt der Kreisverband das bundesweite Zeichen, ergänzt durch die
Stadtbezeichnung Magdeburg.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Magdeburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Grundsatzprogramm und
die Satzung des Bundes- und Landesverbands anerkennt und keiner anderen
konkurrierenden Partei oder politischen Jugendorganisation angehört.
(2) Aufnahme- und Beendigungsverfahren der Mitgliedschaft sowie die Rechte und
Pflichten eines jeden Mitglieds regelt die Satzung des Landesverbandes, sofern
diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
(3) Jedes Mitglied ist angehalten, Änderungen der Stammdaten dem Kreisverband
umgehend anzuzeigen.
(4) Mitglieder des Stadtrates leisten neben ihrem satzungsgemäßen
Mitgliedsbeitrag Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der
Mandatsträger*innenbeiträge beträgt monatlich
- 50 Euro der allgemeinen Aufwandsentschädigung und
- 15 Prozent der Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten,
Gesellschafterversammlungen und Verwaltungsräten.
(5) Stellen Bündnis 90/Die Grünen Magdeburg städtische Wahlbeamte, wird mit
diesen eine Vereinbarung zum Leisten eines Mandatsträger*innenbeitrags
getroffen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besonders für die
Anliegen der Partei verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären.
§ 3 Organe und Gremien
(1) Organe des Kreisverbands sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Kreisvorstand.
(2) Zur weiteren Organisation der Arbeit können folgende Gremien gebildet
werden:
- Arbeitsgruppen und
- Stadtteilgruppen.
(3) Die Einladungen und Informationen zu Sitzungen der Mitgliederversammlung und
der Gremien werden grundsätzlich digital per E-Mail versandt, sofern dem nicht
höherrangige rechtliche Erfordernisse entgegenstehen.
(4) Der Kreisvorstand regelt die Form und Frist der Einladung zu seinen
Sitzungen in seiner konstituierenden Sitzung oder einer Geschäftsordnung.
Änderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(5) Die Sitzungen von Organen und Gremien sind zu protokollieren. Die Protokolle
werden allen Mitgliedern über die parteiinterne Plattform zur Verfügung
gestellt.
(6) Die Mitgliederversammlung stellt für alle Organe und Gremien sowie die Grüne
Jugend Magdeburg mit dem Beschluss des Haushaltsplans finanzielle Mittel bereit.
Diese müssen vorab mit Konzept beim Kreisvorstand beantragt und von diesem
genehmigt werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
Kreisverbands. Sie findet in der Regel monatlich und öffentlich statt. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Kreisvorstands oder eines Zehntels der
anwesenden Mitglieder beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte
mitgliederöffentlich behandelt werden. Die Beratung über einen entsprechenden
Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt. Über das Ergebnis ist die
Öffentlichkeit in angemessener Weise zu informieren.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Kreisverband
betreffenden Angelegenheiten, wenn nicht der Kreisvorstand gemäß § 5 zuständig
ist. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selber oder eine Urabstimmung geändert
oder aufgehoben werden. Sie kann Anträge an Bundesversammlung und
Landesparteitag stellen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung an alle
Mitglieder form- und fristgerecht versendet worden ist. Als Frist gilt dabei der
Zugang der Einladung mit einer vorläufigen Tagesordnung und dem Ort mindestens
zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Eingeladen wird durch E-Mail
oder auf Wunsch des Mitglieds durch Brief.
(4) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen für die Wahl der Kommunalwahllisten
und der Direktkandidat*innen für Bundes- und Landtagswahl erfolgt gemäß den
landes- bzw. bundesrechtlichen Fristen.
(5) Die Mitgliederversammlungen können von Vorstandsmitglieder und Mitglieder
geleitet werden.
(6) Die Mitglieder können Themen, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt
werden sollen, vorschlagen.
§ 5 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 10 Parteiengesetz und §
26 Bürgerliches Gesetzbuch nach innen und außen.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
- zwei Vorsitzenden
- der*dem Schatzmeister*in
- bis zu vier Beisitzer*innen.
(3) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheiden einzelne Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, können diese Ämter für
den Rest der Amtszeit nachgewählt werden. Ein Rücktritt ist in Textform zu
erklären und wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf seiner
Amtszeit bleibt der Kreisvorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands
geschäftsführend im Amt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn ein
Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt. Die
Entscheidung fällt auf der nächsten MV. Diese muss spätestens drei Monate nach
Eingang des Antrags stattfinden.
(5) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstands sowie zur Erledigung der
laufenden Geschäfte kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Diesem
gehören die Vorsitzenden sowie die*der Schatzmeister*in an.
(6) Die Sitzungen des Kreisvorstands sind mitgliederöffentlich. Über den
Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand im Einzelfall.
(7) Angestellte des Kreisverbands dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des
Kreisvorstands sein.
(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Finanzangelegenheiten hat die*der Schatzmeister*in ein
Vetorecht.
§ 6 Aufgaben und Funktionen des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Kreisverband gemäß § 26 Absatz 1 BGB. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschluss über Beitragsbefreiungen oder -ermäßigungen im Einzelfall,
- Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der vorläufigen Haushaltsführung
bis zum Beschluss des Haushaltsplans durch die Mitgliederversammlung,
- Vertretung des Kreisverbands nach außen und Öffentlichkeitsarbeit,
- Koordinierung der politischen Arbeit im Kreisverband,
- Einstellung und Kündigung von Mitarbeiter*innen,
- Einreichung von Anträgen an den Landesparteitag und die
Bundesdelegiertenkonferenz.
(2) Die*Der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die Erstellung des
Haushaltsplans, die ordnungsgemäße Führung der Finanzen, die termingerechte
Abgabe des Rechenschaftsberichtes beim Landesvorstand und den jährlichen
Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
(3) Der Kreisvorstand regelt die Vertretungsbefugnis für das Bankkonto des
Kreisverbands.
(4) Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
§ 7 Arbeitsgruppen und Stadtteilgruppen
(1) Zur Erschließung von Fachwissen, zur Erarbeitung programmatischer Konzepte
und Strategien sowie zur Mitarbeit am Wahlprogramm könnenbildet der Kreisverband themenbezogene Arbeitsgruppen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden
Arbeitsgruppen gebildet werdenbestehen weiter.
(2) Zur Vernetzung der Mitglieder untereinander und mit anderen lokalen Gruppen sowie zur Durchführung von Aktionen im Stadtteil können sich Stadtteilgruppen , zur Durchführung von Aktionen im Stadtteil und zur Erarbeitung inhaltlicher Positionen bildet der Kreisverband Stadtteilgruppen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden Arbeitsgruppen bestehen weiter.
bilden. Sie können Arbeitsgruppen oder einer Mitgliederversammlung inhaltlich
zuarbeiten.
(3) Das Thema der Arbeitsgruppe bzw. die umfassten Stadtteile der
Stadtteilgruppe sind im Antrag auf Anerkennung an die Mitgliederversammlung zu
benennen. Bis zur Anerkennung benennen die Antragsteller*innen mindestens eine
vorläufige/ einen vorläufigen Sprecher*in.
(4) Jede Gruppe wählt bis zu zwei Sprecher*innen, die Mitglied des Kreisverbands
sein müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Sitzungen der Gruppen sind öffentlich. Auf Antrag können Tagesordnungspunkte
in mitgliederöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(6) Die Sprecher*innen übernehmen die Organisation und Vorbereitung der
Sitzungen, die Information des Kreisverbands sowie die Vertretung der Gruppe den
Organen gegenüber.
(7) Pressemitteilungen sind durch den Kreisvorstand freizugeben.
(8) Die Gruppen verwenden den Namen und das Logo des Kreisverbandes ergänzt um
das Thema bzw. den entsprechenden Stadtteil.
(9) Mitglieder der Gruppe sind durch die*den Kreisgeschäftsführer*in oder den
Kreisvorstand in den entsprechenden E-Mail-Verteiler einzutragen.
(10) Jede Gruppe tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Tagt eine Gruppe innerhalb
eines Jahres nicht, kann der Vorstand die Anerkennung aufheben.
§ 8 Statute und Ordnungen
(1) Das Frauenstatut des Bundesverbandes ist Teil dieser Satzung.
(2) Das Vielfaltsstatut des Landesverbandes ist Teil dieser Satzung.
(3) Die Finanz- und Erstattungsordnung des Landesverbands finden Anwendung,
sofern diese Satzung nicht etwas anderes regelt.
§ 9 Wahlen
(1) Die Wahl und Abwahl der Kreisvorstandsmitglieder, die Wahl der Delegierten
für Landesparteitag und Bundesversammlung, die Wahl der Kandidat*innen für
Kommunalwahllisten und der Direktkandidat*innen zu Landtags- und
Bundestagswahlen ist geheim. Die Wahl der Gruppensprecher*innen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich von den anwesenden Mitgliedern kein Widerspruch
erhebt.
(2) Geheime Wahlen erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 10 Abstimmungen
(1) Abstimmungen zu thematischen Fragestellungen erfolgen offen.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit erhält. Bei
Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Abstimmungen zur Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Urabstimmung
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg kann eine
Urabstimmung erfolgen.
(2) Eine Urabstimmung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des
Kreisvorstands oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder durchgeführt. Mit dem
Antrag sind das Thema und die Fragestellung zu benennen.
(3) Der Abstimmung über die Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung
vorangehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Es kann nur mit Ja
oder Nein abgestimmt werden. Eine Urabstimmung gilt als beschlossen, wenn mehr
als 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Antrag eine einfache
Mehrheit erhält. Anträge zu Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnis
der Urabstimmung ist den Mitgliedern innerhalb von zehn Tagen bekannt zu geben.
(6) Die*Der Kreisgeschäftsführer*in ist für die Durchführung der Urabstimmung
verantwortlich.
(7) Ein einmal abgestimmter Sachverhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren
erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
(8) Ein Beschluss kann nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
geändert oder aufgehoben werden.
§ 12 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung gilt für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg.
(2) Sie tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Stärkerer programmatsischer Auftrag und inhaltliche Präzisierung
Kommentare
Marco Albrecht:
Wärend der Ursprungstext einen klaren Kommunikationsfluss einer Organisation beschreibt, führt der ÄA zur Bildung mehrer autonomer Gruppen und damit mutmaßlich zu mehr Kommunikationsproblemen (pro und retrospektiv) zwischen AGs, Stadtteilgruppen, Fraktion, und KV.