Der Satzung sollte zur programmatischen Einordnung eine Präambel vorangestellt werden.
Antrag: | Satzung KV Magdeburg |
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Antragsteller*in: | Armin Minkner |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.08.2023, 10:00 |
Antrag: | Satzung KV Magdeburg |
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Antragsteller*in: | Armin Minkner |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.08.2023, 10:00 |
Beschlussvorschlag:
Die Mitgliederversammlung beschließt die folgende neue Satzung von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Magdeburg. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.01.2012 außer Kraft.
Satzung Bündnis 90/Die Grünen Magdeburg
Präambel
Der Kreisverband Magdeburg von Bündnis 90/DIE GRÜNEN tritt für eine ökologische, soziale, demokratische, feministische, offene und tolerante Gesellschaft ein. Wir sind offen für alle, die aufgrund dieser Werte unsere Stadt und die Gesellschaft mitgestalten wollen. Repektvoller Umgang mit unterschiedlichen Positionen und Basisdemokratie sind Grundpfeiler unsere Arbeit. Dazu geben wir uns diese Satzung.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband der bundesweiten politischen Vereinigung „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg. Die Kurzform lautet „GRÜNE Magdeburg“.
(2) Als Logo trägt der Kreisverband das bundesweite Zeichen, ergänzt durch die Stadtbezeichnung Magdeburg.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Magdeburg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Grundsatzprogramm und die Satzung des Bundes- und Landesverbands anerkennt und keiner anderen konkurrierenden Partei oder politischen Jugendorganisation angehört.
(2) Aufnahme- und Beendigungsverfahren der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten eines jeden Mitglieds regelt die Satzung des Landesverbandes, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
(3) Jedes Mitglied ist angehalten, Änderungen der Stammdaten dem Kreisverband umgehend anzuzeigen.
(4) Mitglieder des Stadtrates leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt monatlich
- 50 Euro der allgemeinen Aufwandsentschädigung und
- 15 Prozent der Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten, Gesellschafterversammlungen und Verwaltungsräten.
(5) Stellen Bündnis 90/Die Grünen Magdeburg städtische Wahlbeamte, wird mit diesen eine Vereinbarung zum Leisten eines Mandatsträger*innenbeitrags getroffen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besonders für die Anliegen der Partei verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern erklären.
§ 3 Organe und Gremien
(1) Organe des Kreisverbands sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Kreisvorstand.
(2) Zur weiteren Organisation der Arbeit können folgende Gremien gebildet werden:
- Arbeitsgruppen und
- Stadtteilgruppen.
(3) Die Einladungen und Informationen zu Sitzungen der Mitgliederversammlung und der Gremien werden grundsätzlich digital per E-Mail versandt, sofern dem nicht höherrangige rechtliche Erfordernisse entgegenstehen.
(4) Der Kreisvorstand regelt die Form und Frist der Einladung zu seinen Sitzungen in seiner konstituierenden Sitzung oder einer Geschäftsordnung. Änderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit.
(5) Die Sitzungen von Organen und Gremien sind zu protokollieren. Die Protokolle werden allen Mitgliedern über die parteiinterne Plattform zur Verfügung gestellt.
(6) Die Mitgliederversammlung stellt für alle Organe und Gremien sowie die Grüne Jugend Magdeburg mit dem Beschluss des Haushaltsplans finanzielle Mittel bereit. Diese müssen vorab mit Konzept beim Kreisvorstand beantragt und von diesem genehmigt werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbands. Sie findet in der Regel monatlich und öffentlich statt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Kreisvorstands oder eines Zehntels der anwesenden Mitglieder beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte mitgliederöffentlich behandelt werden. Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet in mitgliederöffentlicher Sitzung statt. Über das Ergebnis ist die Öffentlichkeit in angemessener Weise zu informieren.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Kreisverband betreffenden Angelegenheiten, wenn nicht der Kreisvorstand gemäß § 5 zuständig ist. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selber oder eine Urabstimmung geändert oder aufgehoben werden. Sie kann Anträge an Bundesversammlung und Landesparteitag stellen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung an alle Mitglieder form- und fristgerecht versendet worden ist. Als Frist gilt dabei der Zugang der Einladung mit einer vorläufigen Tagesordnung und dem Ort mindestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Eingeladen wird durch E-Mail oder auf Wunsch des Mitglieds durch Brief.
(4) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen für die Wahl der Kommunalwahllisten und der Direktkandidat*innen für Bundes- und Landtagswahl erfolgt gemäß den landes- bzw. bundesrechtlichen Fristen.
(5) Die Mitgliederversammlungen können von Vorstandsmitglieder und Mitglieder geleitet werden.
(6) Die Mitglieder können Themen, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, vorschlagen.
§ 5 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 10 Parteiengesetz und § 26 Bürgerliches Gesetzbuch nach innen und außen.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus:
- zwei Vorsitzenden
- der*dem Schatzmeister*in
- bis zu vier Beisitzer*innen.
(3) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheiden einzelne Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, können diese Ämter für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden. Ein Rücktritt ist in Textform zu erklären und wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Kreisvorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands geschäftsführend im Amt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn ein Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes vorliegt. Die Entscheidung fällt auf der nächsten MV. Diese muss spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
(5) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstands sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden. Diesem gehören die Vorsitzenden sowie die*der Schatzmeister*in an.
(6) Die Sitzungen des Kreisvorstands sind mitgliederöffentlich. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand im Einzelfall.
(7) Angestellte des Kreisverbands dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Kreisvorstands sein.
(8) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Finanzangelegenheiten hat die*der Schatzmeister*in ein Vetorecht.
§ 6 Aufgaben und Funktionen des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Kreisverband gemäß § 26 Absatz 1 BGB. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschluss über Beitragsbefreiungen oder -ermäßigungen im Einzelfall,
- Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der vorläufigen Haushaltsführung bis zum Beschluss des Haushaltsplans durch die Mitgliederversammlung,
- Vertretung des Kreisverbands nach außen und Öffentlichkeitsarbeit,
- Koordinierung der politischen Arbeit im Kreisverband,
- Einstellung und Kündigung von Mitarbeiter*innen,
- Einreichung von Anträgen an den Landesparteitag und die Bundesdelegiertenkonferenz.
(2) Die*Der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die Erstellung des Haushaltsplans, die ordnungsgemäße Führung der Finanzen, die termingerechte Abgabe des Rechenschaftsberichtes beim Landesvorstand und den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
(3) Der Kreisvorstand regelt die Vertretungsbefugnis für das Bankkonto des Kreisverbands.
(4) Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 7 Arbeitsgruppen und Stadtteilgruppen
(1) Zur Erschließung von Fachwissen, zur Erarbeitung programmatischer Konzepte und Strategien sowie zur Mitarbeit am Wahlprogramm können themenbezogene Arbeitsgruppen gebildet werden.
(2) Zur Vernetzung der Mitglieder untereinander und mit anderen lokalen Gruppen sowie zur Durchführung von Aktionen im Stadtteil können sich Stadtteilgruppen bilden. Sie können Arbeitsgruppen oder einer Mitgliederversammlung inhaltlich zuarbeiten.
(3) Das Thema der Arbeitsgruppe bzw. die umfassten Stadtteile der Stadtteilgruppe sind im Antrag auf Anerkennung an die Mitgliederversammlung zu benennen. Bis zur Anerkennung benennen die Antragsteller*innen mindestens eine vorläufige/ einen vorläufigen Sprecher*in.
(4) Jede Gruppe wählt bis zu zwei Sprecher*innen, die Mitglied des Kreisverbands sein müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Sitzungen der Gruppen sind öffentlich. Auf Antrag können Tagesordnungspunkte in mitgliederöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(6) Die Sprecher*innen übernehmen die Organisation und Vorbereitung der Sitzungen, die Information des Kreisverbands sowie die Vertretung der Gruppe den Organen gegenüber.
(7) Pressemitteilungen sind durch den Kreisvorstand freizugeben.
(8) Die Gruppen verwenden den Namen und das Logo des Kreisverbandes ergänzt um das Thema bzw. den entsprechenden Stadtteil.
(9) Mitglieder der Gruppe sind durch die*den Kreisgeschäftsführer*in oder den Kreisvorstand in den entsprechenden E-Mail-Verteiler einzutragen.
(10) Jede Gruppe tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Tagt eine Gruppe innerhalb eines Jahres nicht, kann der Vorstand die Anerkennung aufheben.
§ 8 Statute und Ordnungen
(1) Das Frauenstatut des Bundesverbandes ist Teil dieser Satzung.
(2) Das Vielfaltsstatut des Landesverbandes ist Teil dieser Satzung.
(3) Die Finanz- und Erstattungsordnung des Landesverbands finden Anwendung, sofern diese Satzung nicht etwas anderes regelt.
§ 9 Wahlen
(1) Die Wahl und Abwahl der Kreisvorstandsmitglieder, die Wahl der Delegierten für Landesparteitag und Bundesversammlung, die Wahl der Kandidat*innen für Kommunalwahllisten und der Direktkandidat*innen zu Landtags- und Bundestagswahlen ist geheim. Die Wahl der Gruppensprecher*innen kann offen abgestimmt werden, wenn sich von den anwesenden Mitgliedern kein Widerspruch erhebt.
(2) Geheime Wahlen erfolgen in schriftlicher oder elektronischer Form.
(3) Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 10 Abstimmungen
(1) Abstimmungen zu thematischen Fragestellungen erfolgen offen.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Abstimmungen zur Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 11 Urabstimmung
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg kann eine Urabstimmung erfolgen.
(2) Eine Urabstimmung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Kreisvorstands oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder durchgeführt. Mit dem Antrag sind das Thema und die Fragestellung zu benennen.
(3) Der Abstimmung über die Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorangehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Es kann nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Eine Urabstimmung gilt als beschlossen, wenn mehr als 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Antrag eine einfache Mehrheit erhält. Anträge zu Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnis der Urabstimmung ist den Mitgliedern innerhalb von zehn Tagen bekannt zu geben.
(6) Die*Der Kreisgeschäftsführer*in ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich.
(7) Ein einmal abgestimmter Sachverhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
(8) Ein Beschluss kann nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.
§ 12 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung gilt für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Magdeburg.
(2) Sie tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Der Satzung sollte zur programmatischen Einordnung eine Präambel vorangestellt werden.
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