Aufgrund der hohen Anzahl der Änderungsanträge sollte die Redezeit gekürzt werden.
Antrag: | Geschäftsordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | Sandra Sinner (KV Magdeburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.08.2023, 17:11 |
Antrag: | Geschäftsordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | Sandra Sinner (KV Magdeburg) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 30.08.2023, 17:11 |
(1) Für die Einbringung eines Änderungsantrags und die Gegenrede stehen jeweils dreizwei Minuten zur Verfügung.
(2) Ergänzend zu Nr. 5.4 Abs. 3 Geschäftsordnung für Landesparteitage (GO LPT)
(4) Zu den vorgeschlagenen Varianten in § 3 Abs. 1 WahlO sind bis zu vier Redebeiträge zu je dreizwei Minuten möglich.
(5) Abweichend von Nr. 5.5 Abs. 5 GO LPT und analog zu § 5 Nr. 4 Wahlordnung des
(1) Für die Einbringung eines Änderungsantrags und die Gegenrede stehen jeweils dreizwei Minuten zur Verfügung.
(2) Ergänzend zu Nr. 5.4 Abs. 3 Geschäftsordnung für Landesparteitage (GO LPT)
kann als Geschäftsordnungsantrag die Eröffnung einer Redeliste je
Änderungsantrag beantragt werden. Die Zahl der pro- und contra-Beiträge ist zu
benennen.
(3) Abweichend von Nr. 5.5 Abs. 1 GO LPT wird jeder Änderungsantrag direkt
abgestimmt.
(4) Zu den vorgeschlagenen Varianten in § 3 Abs. 1 WahlO sind bis zu vier
Redebeiträge zu je dreizwei Minuten möglich.
(5) Abweichend von Nr. 5.5 Abs. 5 GO LPT und analog zu § 5 Nr. 4 Wahlordnung des
KV (WahlO KV) gelten Enthaltungen bei der Abstimmung über einen Änderungsantrag
als gültige Stimmen.
(6) Gemäß § 5 Nr. 4 WahlO KV gelten Enthaltungen bei der Schlussabstimmung als
gültige Stimmen.
Aufgrund der hohen Anzahl der Änderungsanträge sollte die Redezeit gekürzt werden.
Kommentare