Der Änderungsantrag konkretisisert und ergänzt das Wahlverfahren für die Kommunalwahllisten.
Antrag: | Wahlordnung |
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Antragsteller*in: | Vorstand KV Magdeburg (dort beschlossen am: 09.08.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2023, 10:42 |
Antrag: | Wahlordnung |
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Antragsteller*in: | Vorstand KV Magdeburg (dort beschlossen am: 09.08.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.08.2023, 10:42 |
(4) Bei der Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl ist grundsätzlich jeder Listenplatz einzeln zu wählen. Im Anschluss an den letzten Wahlgang erklären die unterlegenen Bewerber*innen auf Befragen durch das Präsidium, ob sie für einen der nächsten Listenplätze kandidieren. Die Wahlversammlung kann beschließen, dass für die Kommunalwahllisten ein Teil der Plätze in Blockabstimmung (§ 3 Abs. 2 Wahlordnung) gewählt werden können. Dies gilt für alle Kommunalwahllisten gemeinsam.
Beschlussvorschlag:
Die Mitgliederversammlung beschließt die folgende neue Wahlordnung. Gleichzeitig
tritt die Wahlordnung vom 25.01.2012, zuletzt geändert am 12.12.2018, außer
Kraft.
Wahlordnung
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die Wahlen erfolgen allgemein, frei, gleich und unmittelbar.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes Mitglied der
Partei kann sich für einen Platz in einem Gremium oder Organ bzw. als
Delegierte*r bewerben, soweit die Regelungen des Bundes- oder Landesverbandes
oder sonstige Rechtsvorschriften im Einzelfall dem nicht entgegenstehen.
(3) Wahllisten für die Kommunalwahl sind auch für Nichtmitglieder offen.
§ 2 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind das Präsidium als Wahlleitung und die Wahlkommission.
(2) Das Präsidium stellt die Anzahl der zu besetzenden Positionen fest und
informiert über das Wahlverfahren. Es eröffnet und schließt die Wahlgänge, sorgt
für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und gibt das Ergebnis der Wahl
bekannt.
(3) Vor der Wahl bestimmt die Versammlung eine Wahlkommission aus mindestens
zwei Personen. Diese nimmt die Wahlzettel in den dafür vorgesehenen Wahlurnen
entgegen, stellt das Wahlergebnis fest und teilt dieses der Wahlleitung fest.
Mitglieder der Wahlkommission sind nicht wählbar.
§ 3 Wahlverfahren
(1)
Variante 1
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Für einen
eventuell notwendigen zweiten Wahlgang wird eine Kandidatur mehr zugelassen, als
noch Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist hierbei die Anzahl der im ersten
Wahlgang erhaltenen Stimmen. Zur Wahl ist im zweiten Wahlgang die relative
Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die
Wahlkommission zu ziehende Los.
Variante 2
Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit erhält. Für einen eventuell notwendigen dritten Wahlgang wird eine
Kandidatur mehr zugelassen, als noch Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist
hierbei die Anzahl der im zweiten Wahlgang erhaltenen Stimmen. Zur Wahl ist im
dritten Wahlgang die relative Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende Los.
(2) Sind nicht mehr Kandidat*innen als freie Plätze vorhanden, ist jede*r
Kandidat*in einzeln zu wählen. Bei Einzelwahl ist nur ein Wahlgang möglich.
(3) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang
durchgeführt werden. Dabei dürfen die Mitglieder so viele Kandidat*innen wählen,
wie Positionen zu besetzen sind. Die Kandidat*innen sind in der Reihenfolge der
Stimmenzahl mit relativer Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
eine Stichwahl. Dazu wird ein*e Bewerber*in mehr zugelassen als noch Plätze zu
vergeben sind. Zur Wahl ist hier die relative Mehrheit erforderlich. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlkommission zu ziehende
Los.
(4) Alternativ darf immer der gesamte Wahlvorschlag mit „Nein“ abgelehnt oder
sich mit „Enthaltung“ enthalten werden. Kumulieren ist nicht zulässig.
(5) Haben von allen Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben,
mindestens die Hälfte mit „Nein“ gestimmt, so ist keine*r der Bewerber*innen
gewählt und ein zweiter Wahlgang findet nicht statt.
(6) Bei der Wahl der Listen zur Kommunalwahl und der Direktkandidat*innen zur
Bundes- und Landtagswahl gelten die Vorschriften der Wahlgesetze und -ordnungen.
§ 4 Ablauf der Wahl
(1) Der Bewerbungsschluss für die jeweilige Wahl wird vom Präsidium verkündet
und liegt vor Beginn des ersten Wahlgangs für jede einzelne Position.
(2) Vor dem ersten Wahlgang stellen sich die Bewerber*innen vor. Die Vorstellung
entfällt bei weiteren Wahlgängen. Die Vorstellung erfolgt in der Reihenfolge des
Eingangs der Bewerbung. An die Bewerber*innen können von den Mitgliedern
anschließend Fragen gestellt werden.
(3) Die Vorstellungszeit, die Anzahl der Fragen und die Zeit zur
Fragenbeantwortung wird vom Kreisvorstand vorgeschlagen und in offener
Abstimmung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Bei der Aufstellung der Listen zur Kommunalwahl ist grundsätzlich jeder Listenplatz
einzeln zu wählen. Im Anschluss an den letzten Wahlgang erklären die
unterlegenen Bewerber*innen auf Befragen durch das Präsidium, ob sie für einen
der nächsten Listenplätze kandidieren. Die Wahlversammlung kann beschließen, dass für die Kommunalwahllisten ein Teil der Plätze in Blockabstimmung (§ 3 Abs. 2 Wahlordnung) gewählt werden können. Dies gilt für alle Kommunalwahllisten gemeinsam.
(5) Bei der Wahl von Listen zur Kommunalwahl muss über die Listen in ihrer
Gesamtheit abgestimmt werden (Schlussabstimmung).
§ 5 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Das Wahlergebnis ist in einem Zählprotokoll niederzuschreiben und von zwei
Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben. Darin ist die Zahl der
abgegebenen Stimmen, die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Quoren,
die Anzahl der auf die Bewerber*innen entfallenen Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen
und die Enthaltungen sowie die Gewählten niederzulegen.
(3) Ungültig und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen sind
Stimmen,
• bei denen die Wahlzettel ganz durchgerissen oder durchgestrichen sind,
• bei denen Wahlzettel verwendet wurden, die nicht für den jeweiligen Wahlgang
vorgesehen sind,
• bei denen Wahlzettel mit Bemerkungen versehen sind,
• bei denen auf dem Wahlzettel keine Stimme abgegeben wurde,
• bei denen der Wille der*des Wähler*in nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
• bei denen auf dem Wahlzettel mehr Stimmen abgegeben worden sind, als zu
vergeben waren,
• die anders als von der Wahlleitung vorgestellt abgegeben worden sind.
§ 6 Elektronische Abstimmung
(1) Bei elektronischen Abstimmungen ist zu gewährleisten, dass die Stimmabgabe
geheim und anonym erfolgt und alle Stimmen im Saal erfasst werden.
(2) Es ist sicherzustellen, dass
• das Abstimmungsverhalten stichprobenartig im Anschluss durch den Wahlgang
anhand des Identifikationsmedium überprüft werden kann,
• jedes Mitglied bei der Wahl des Identifikationsmediums freie Hand hat und
dieses während der Sitzung austauschen kann.
(3) Vor dem Einsatz wird das System ausführlich erläutert und eine
Testabstimmung durchgeführt.
(4) Über die mit elektronischen Abstimmungen erstellten Listen zur Wahl des
Kreisvorstands, zur Kommunalwahl oder der Direktkandidat*innen zu Landtags- und
Bundestagswahlen ist jeweils eine schriftliche Schlussabstimmung durchzuführen.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Wahlordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Die Wahlordnung kann mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Der Änderungsantrag konkretisisert und ergänzt das Wahlverfahren für die Kommunalwahllisten.
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